Bussen

Verordnung - § 32 - Absenzen

Zu spätes Erscheinen bei einer Übung, unentschuldigtes Fehlen bei der Rekrutierung, bei obligatorischen Übungen, bei Alarm oder im Ernstfall werden mit Busse bestraft.
Wer von der Mannschaft mehr als zwei und vom Kader mehr als drei Übungen des Jahres ohne gültige Entschuldigung ferngeblieben ist, bezahlt ausser den Bussen die Ersatzabgabe für das betreffende Jahr und kann auf Antrag des Kommandos vom Feuerwehrrat aus der Feuerwehr ausgeschlossen und den Ersatzpflichtigen zugeteilt werden.

Entschuldigungen könne über die Homepage gemeldet werden. Zum Formular

Statuten des Zweckverbandes der Feuerwehr Bölchen - Anhang 3 zu §§ 32
Bussenansätze (§32)

1. unentschuldigte Absenz innerhalb des Kalenderjahres: Fr. 25.00

2. unentschuldigte Absenz innerhalb eines Kalenderjahres: Fr. 50.00

3. unentschuldigte Absenz innerhalb eines Kalenderjahres: Fr. 100.00

Verordnung - § 15 - Entschuldigungen

Entschuldigungen sind möglichst vor dem Dienst, spätestens jedoch drei Tage nachher (Poststempel) dem Kommandanten oder dem Fourier schriftlich und begründet einzureichen.

Als Entschuldigungsgründe werden akzeptiert:

  • Krankheit (mit Arztzeugnis),

  • Unfall (mit Arztzeugnis),

  • Schwangerschaft (mit Arztzeugnis),

  • Militärdienst (mit Aufgebot oder Dienstbüchlein),

  • Hochzeit oder Todesfall in der Familie,

  • berufsbedingte, mehrtägige Ortsabwesenheit (mit Bestätigung des Arbeitgebers),

  • wiederkehrend unregelmässige Arbeitszeiten nach Dienstplan (mit Kopie des Dienstplanes bzw. Bestätigung des Arbeitgebers),

  • berufliche Weiterbildung (mit Bestätigung der Schule oder des Arbeitgebers),

  • Sitzungen als Mitglied in einem öffentlichen Amt (Parlament, Behörden, Kommissionen).

Ferienabsenzen gelten als Entschuldigung, wenn die Entschuldigung vor der Übung eintrifft und vom Arbeitgeber bestätigt ist.